I. Das Bundesarbeitsgericht hat im Ausgangsverfahren darüber zu entscheiden, ob Jugendliche, deren überbetriebliche Ausbildung der Antragsgegner im Rahmen des Programms des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft für die Förde rung der Berufsausbildung von benachteiligten Jugendlichen (Förderungsprogramm) übernommen und mit denen er Ausbildungsverträge nach Maßgabe der Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes geschlossen hat, Arbeitnehmer des Antragsgegners im Sinne der §§
Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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