Gründe:
I.
In dem zugrundeliegenden Kündigungsrechtsstreit (2 Ca 4706/02 ArbG Essen) haben die dortigen Prozessparteien im Termin am 25.03.2003 einen Vergleich geschlossen und einen ebenfalls zwischen ihnen anhängigen weiteren Zahlungsrechtsstreit - 2 (3) Ca 206/03 - mitverglichen. Im vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) beansprucht der Antragsteller, der die Antragsgegnerin auch im Zahlungsrechtsstreit vertreten hat, die Festsetzung einer halben Differenzprozessgebühr. Das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) hat dem entsprochen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.