BSG - Urteil vom 29.09.1999
B 6 KA 42/98 R
Normen:
EBM-Ä Teil B Kap O Abschn I; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 2b, § 87 Abs. 2, § 85 Abs. 4a ;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 Ka 236/96

Differenzierung zwischen zugelassenem und ermächtigtem Arzt in der vertragsärztlichen Versorgung, Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, Gestaltungsspielraum bei Härtefallregelung für die Behandlung von Kindern mit Anfallsleiden

BSG, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen B 6 KA 42/98 R

DRsp Nr. 2000/3104

Differenzierung zwischen zugelassenem und ermächtigtem Arzt in der vertragsärztlichen Versorgung, Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, Gestaltungsspielraum bei Härtefallregelung für die Behandlung von Kindern mit Anfallsleiden

1. Auch auf diejenigen Ärzte, die nur für die Behandlung bestimmter Krankheiten ermächtigt sind und die nur auf Überweisung von Vertragsärzten ihrer Arztgruppe in Anspruch genommen werden können, ist die Begrenzung der für Basislaboruntersuchungen berechnungsfähigen Gesamtpunktzahl anwendbar. 2. Wenn der Bewertungsausschuß nicht zwischen zugelassenen und ermächtigten Ärzten oder zumindest zwischen zugelassenen Ärzten und solchen ermächtigten Ärzten, die lediglich für die Behandlung bestimmter Gesundheitsstörungen ermächtigt worden sind, differenziert hat, so hat er das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Es kann nur dann eine Verpflichtung des Bewertungsausschusses abzuleiten sein, zwischen zugelassenen und ermächtigten Ärzten hinsichtlich der Begrenzung der für Basislaboruntersuchungen berechnungsfähigen Gesamtpunktzahl zu unterscheiden, wenn erkennbar ist, daß unter dem Gesichtspunkt der Angewiesenheit auf Basislaborleistungen signifikante Unterschiede zwischen beiden Gruppen bestehen.