OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2011
12 A 2546/10
Normen:
BAföG § 17 Abs. 2; BAföG § 18 Abs. 5 Buchst. b; DarlehensV § 6 Abs. 1; SGB X § 45;

Differenzierung bei der Rückforderung von zu Unrecht als Zuschuss geleisteter Ausbildungsförderung nach Aufhebung der Bewilligungsbescheide und der Rückzahlung der als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 12 A 2546/10

DRsp Nr. 2012/241

Differenzierung bei der Rückforderung von zu Unrecht als Zuschuss geleisteter Ausbildungsförderung nach Aufhebung der Bewilligungsbescheide und der Rückzahlung der als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung

1. Es genügt nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, wenn der vertretbaren Beweiswürdigung des Gerichts lediglich eine eigene, möglicherweise ebenso gut vertretbare Beweiswürdigung der Partei entgegengestellt wird. 2. Mit der Aufhebung eines Bewilligungsbescheids nach § 45 SGB X erlischt das mit der Bewilligung unmittelbar kraft Gesetzes als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis entstandene Darlehensverhältnis.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 17 Abs. 2; BAföG § 18 Abs. 5 Buchst. b; DarlehensV § 6 Abs. 1; SGB X § 45;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.