Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 25.03.2019, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt aus Deliktsrecht im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal von der Beklagten primär die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws.
Der Kläger erwarb am 06.04.2017 von privat einen Audi Q 3, der am 28.04.2014 erstmals zugelassen worden ist, mit einer Laufleistung von 27.000 km, zum Preis von 22.125,00 €, vgl. Kaufvertrag, Anlage K 1. Die Beklagte hat das Fahrzeug hergestellt.
I. II. III. IV.
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