BSG - Beschluß vom 11.07.2000
B 1 KR 43/99 B
Normen:
SGB V § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 K 7/98 - 15.07.1999,
SG Speyer, vom 28.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 155/95

Dieselbe Krankheit bei Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit

BSG, Beschluß vom 11.07.2000 - Aktenzeichen B 1 KR 43/99 B

DRsp Nr. 2000/7825

Dieselbe Krankheit bei Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit

1. Wenn einer wiederholt mit Unterbrechungen auftretenden Arbeitsunfähigkeit jeweils dieselbe, nicht behobene Krankheitsursache zugrunde liegt, so beruht sie auf "derselben Krankheit" iS. des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V. Der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand braucht weder ständig Krankheitserscheinungen hervorzurufen noch fortlaufend Behandlungsbedürftigkeit zu bewirken. Vielmehr reicht es aus, daß das medizinisch nicht ausgeheilte Grundleiden latent weiterbestanden hat und sich nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut durch Krankheitssymptome manifestiert. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe: