Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als Arbeitgeber berechtigt ist, vom Gehalt des Klägers Zusatzkosten für einen Dienstwagen einzubehalten, die daraus entstanden sind, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgerecht gekündigt hat und deshalb der Kfz-Leasingvertrag nicht bis zum vereinbarten Leasingvertragsende durchgeführt werden konnte.
Der am 20.09.1960 geborene Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 6 - 11 d. A.) ab dem 01.01.2003 als IT-Consultant für die Beklagte tätig. Bezüglich Firmenwagen hieß es in § 10 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages
"Die Gesellschaft stellt Ihnen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Die Konditionen zur Nutzung dieses Firmenfahrzeuges werden in einem gesonderten Vertrag geregelt."
Der Vertrag enthielt ferner in § 12 eine Schriftformklausel.
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