»1. Beruht ein neu eingeführtes Dienstplanschema auf einer in entsprechenden Verhandlungen erarbeiteten Vereinbarung mit dem Betriebsrat, so legt dies nahe, dass die durchschnittlichen Belange der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt wurden und die Regelungen nicht durch Willkür und Schikane motiviert sind.2. Auch wenn eine Arbeitszeitregelung kollektivrechtlich wirksam zustande gekommen ist, ist deren Vollzug gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer an § 315BGB zu messen und kann der Arbeitnehmer aufgrund besonders gelagerter individueller Interessen Anspruch auf eine Ausnahmeregelung haben. Nach dem Sinn und Zweck eines Dienstplanes können jedoch nur überdurchschnittlich schwerwiegende individuelle Belange einen solchen Ausnahmeanspruch begründen.«
Normenkette:
BGB § 315 ;
Hinweise:
keine Zulassung
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.