Der Kläger wurde von der beklagten Berufsgenossenschaft aufgrund eines Fortbildungsvertrages vom 15. Januar/3. Februar 1986 als Dienstanwärter für den gehobenen berufsgenossenschaftlichen Dienst eingestellt. Gemäß § 1 dieses Vertrages findet § 12 Abs. 1 der Dienstordnung der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft vom 30. Juni 1976 Anwendung, wonach die Vorschriften für Beamte auf Widerruf gelten. Gemäß § 3 des Fortbildungsvertrages bestimmen sich die Anwärterbezüge und sonstigen Leistungen nach den Vorschriften, die für Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten.
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