Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.10.2007 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob nach der erfolgten einvernehmlichen Überleitung des Arbeitsverhältnisses unter die Anwendung des TV-L zum 01.11.2006 dem Kläger ab dem 01.01.2007 wiederum der sogenannte ehemalige familienbezogene Bestandteil des Ortszuschlages unter Berücksichtigung seines Sohnes in Höhe von monatlich weiteren 106,90 € von der Beklagten zu gewähren ist.
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