I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (27 Ca 15364/12) vom 27.06.2013 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger einen jährlichen Erholungsurlaub von 33 Arbeitstagen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto 1 des Klägers für den Zeitraum 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 weitere 9,70 Stunden gutzuschreiben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 18/100, die Beklagte 82/100.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und der Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 04.10.2013 abgewiesen.
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