LAG München - Urteil vom 15.01.2014
11 Sa 659/13
Normen:
Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V) § 8; Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe (TV-V) § 14; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 15364/12

Der Kläger hat einen höherern Urlaubsanspruch, da er wegen des Schichtdienstes in einer 5,44-Tage-Woche tätig ist. Arbeitstag ist jeder Tag, an dem gearbeitet wird. Eine Schicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, führt zu zwei Arbeitstagen. Aufgrund der tariflichen Regelung hat der Kläger Anspruch auf Gutschrift von Mehrarbeit für gesetzliche Feiertage, auch wenn er an diesen dienstplanmäßig nicht eingeteilt ist. Teilweise ist ein entstandener Zahlungsanspruch durch die tarifliche Ausschlussfrist entfallen.

LAG München, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 659/13

DRsp Nr. 2014/9778

Der Kläger hat einen höherern Urlaubsanspruch, da er wegen des Schichtdienstes in einer 5,44-Tage-Woche tätig ist. Arbeitstag ist jeder Tag, an dem gearbeitet wird. Eine Schicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, führt zu zwei Arbeitstagen. Aufgrund der tariflichen Regelung hat der Kläger Anspruch auf Gutschrift von Mehrarbeit für gesetzliche Feiertage, auch wenn er an diesen dienstplanmäßig nicht eingeteilt ist. Teilweise ist ein entstandener Zahlungsanspruch durch die tarifliche Ausschlussfrist entfallen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (27 Ca 15364/12) vom 27.06.2013 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 27 Ca 15364/12) vom 27.06.2013 in den Ziffern 1. und 2. wie folgt geändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger einen jährlichen Erholungsurlaub von 33 Arbeitstagen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto 1 des Klägers für den Zeitraum 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 weitere 9,70 Stunden gutzuschreiben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 18/100, die Beklagte 82/100.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und der Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 04.10.2013 abgewiesen.