LSG Hessen - Urteil vom 21.06.2016
L 3 U 149/12 ZVW
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII §§ 26 ff.;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 88/05

Depressive Erkrankung als ArbeitsunfallfolgeMittelbare UnfallfolgeDurchführung einer HeilbehandlungGesetzliche Zurechnung

LSG Hessen, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen L 3 U 149/12 ZVW

DRsp Nr. 2016/15439

Depressive Erkrankung als Arbeitsunfallfolge Mittelbare Unfallfolge Durchführung einer Heilbehandlung Gesetzliche Zurechnung

1. Die Durchführung einer Heilbehandlung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt vor, wenn der Träger dem Versicherten einen Anspruch auf eine bestimmte Heilbehandlungsmaßnahme nach den §§ 26 ff. SGB VII (nicht notwendig durch Verwaltungsakt in Schriftform) bewilligt oder ihn durch seine Organe oder Leistungserbringer zur Teilnahme an einer solchen (diagnostischen oder therapeutischen) Maßnahme aufgefordert hat und der Versicherte an der Maßnahme des Trägers gemäß den Anordnungen der Ärzte und ihres Hilfspersonals teilnimmt. 2. Auch hier beruht die gesetzliche Zurechnung auf der grundsätzlich pflichtigen Teilnahme des Versicherten an einer vom Unfallversicherungsträger (oder diesem zurechenbar) bewilligten oder angesetzten Maßnahme. 3. Insbesondere kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die Bewilligung oder Ansetzung der Heilbehandlungsmaßnahme durch den Träger objektiv rechtmäßig war oder ob objektiv ein Anspruch auf Heilbehandlung bestand. 4. Es kommt nicht darauf an, ob objektiv, aus der nachträglichen Sicht eines optimalen Beobachters, die Voraussetzung eines Versicherungsfalls oder einer Unfallfolge im engeren Sinne wirklich vorlagen.