Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger einen Bonus zu zahlen hat für das Einwerben von Drittmitteln in den Jahren 1997 bis 2001 zur Förderung des D M B (D ) als Außenstelle des D M M (D ), der Nebenintervenientin.
Der Kläger war zunächst ab Oktober 1992 Angestellter des D M M (D ), einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Er leitete die im November 1995 in B eröffnete Außenstelle, das D M B (D ).
Das befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis wurde vom D nicht verlängert, um eine Unkündbarkeit des Klägers zu vermeiden. Stattdessen schloss die Beklagte mit dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 7./10. November 1997, wonach der Kläger befristet vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 2003 die Aufgaben des Direktors des D weiter wahrzunehmen hatte.
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