LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.08.2016
L 11 KR 281/15
Normen:
SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 187/14

Dauer einer FamilienversicherungBegriff der SchulausbildungFernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das AbiturHerkömmliche Schulausbildung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 281/15

DRsp Nr. 2017/5650

Dauer einer Familienversicherung Begriff der Schulausbildung Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur Herkömmliche Schulausbildung

1. Ein Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur ist einer Schulausbildung nur gleich zu achten, wenn und soweit die generelle Gewähr für eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist. Dabei muss der Fernunterricht die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen. 2. Nach der auch vom Senat geteilten Rechtsauffassung des BSG setzt der Begriff Schulausbildung voraus, dass bei einem Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur eine der Art nach einer herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Ausbildung, also eine Ausbildung erfolgt, die zumindest annähernd derjenigen an (weiterführenden) Schulen in herkömmlichem Sinne entspricht.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Dauer der Familienversicherung des Klägers.