Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).
Der im April 1949 geborene Kläger war von 1964 bis November 2006 beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihm (Bescheid vom 16.11.2006; Änderungsbescheid vom 27.11.2006; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2007) antragsgemäß ab 19.12.2006 Alg für die Dauer von zunächst 18 Monaten nach der ab 1.2.2006 geltenden Fassung des § 127 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III); während des Berufungsverfahrens verfügte sie aufgrund des mit Wirkung zum 1.1.2008 eingefügten § 434r SGB III die Verlängerung der Alg-Anspruchsdauer um sechs auf nunmehr 24 Monate (Änderungsbescheid vom 28.2.2008).
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