BAG - Beschluss vom 22.09.2022
8 AZR 209/21 (A)
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 37/20
ArbG Ulm, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 18/18

Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis

BAG, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 8 AZR 209/21 (A)

DRsp Nr. 2023/2150

Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis

I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht: 1. Ist eine nach Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) erlassene nationale Rechtsvorschrift - wie etwa § 26 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz, im Folgenden BDSG -, in der bestimmt ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten - einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten - von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen unter Beachtung von Art. 88 Abs. 2 DSGVO zulässig ist, dahin auszulegen, dass stets auch die sonstigen Vorgaben der DSGVO - wie etwa Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO - einzuhalten sind? 2. Sofern die Frage zu 1. bejaht wird: Darf eine nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO erlassene nationale Rechtsvorschrift - wie § 26 Abs. 4 BDSG - dahin ausgelegt werden, dass den Parteien einer Kollektivvereinbarung (hier den Parteien einer Betriebsvereinbarung) bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung im Sinne der Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO ein Spielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist? 3. Sofern die Frage zu 2. bejaht wird: Worauf darf in einem solchen Fall die gerichtliche Kontrolle beschränkt werden?