I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 2 (Gesamtbetriebsrat) der Kontrolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach § 37 des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegt.
Die Antragstellerin betreibt die Herstellung, den Verkauf, die Montage und die Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen. Sie hat ihren Hauptsitz in Berlin wo sie in einem Betrieb ihre Hauptverwaltung und ein Werk unterhält; bundesweit
beschäftigt sie in mehreren Betrieben etwa 3.600 Arbeitnehmer. Dem Betriebsrat der Hauptverwaltung hat die Antragstellerin eine Datenverarbeitungsanlage
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|