BAG - Urteil vom 05.05.2022
2 AZR 483/21
Normen:
BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP BGB _ 626 Nr. 282
ArbRB 2022, 292
BB 2022, 2035
BB 2023, 184
EzA BGB 2002 _ 626 Ausschlussfrist Nr. 13
EzA-SD 2022, 3
NZA-RR 2023, 5
WM 2022, 1824
ZIP 2022, 1938
ZInsO 2022, 2257
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 7/21
ArbG Ulm, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 193/19

Das Prinzip von Treu und Glauben aus § 242 BGBKeine Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bei unredlichem Verhalten des ArbeitgebersFristbeginn des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB

BAG, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 483/21

DRsp Nr. 2022/12366

Das Prinzip von Treu und Glauben aus § 242 BGB Keine Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bei unredlichem Verhalten des Arbeitgebers Fristbeginn des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB

Der Arbeitgeber kann sich gem. § 242 BGB nicht auf die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB berufen, wenn er es zielgerichtet verhindert hat, dass eine für ihn kündigungsberechtigte Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangte, oder wenn sonst eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die späte Kenntniserlangung einer kündigungsberechtigten Person als unredlich darstellt. Orientierungssätze: 1. Maßgeblich für den Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Kenntnis von sämtlichen Tatsachen, die eine Entscheidung dahin erlauben, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Das umfasst diejenigen Umstände, die das Gewicht einer Pflichtverletzung im Geflecht von weiteren an einem Fehlverhalten beteiligten Arbeitnehmern betreffen (Rn. 23).