LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.03.2016
L 19 AS 1889/15
Normen:
SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 4517/12

Darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB IIRechtsnatur einer ZahlungsaufforderungUnselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 1889/15

DRsp Nr. 2016/12867

Darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Rechtsnatur einer Zahlungsaufforderung Unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung

1. Eine Zahlungsaufforderung stellt keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine Regelung enthält; sie entscheidet nicht über die Begründung einer Forderung, sondern soll den Adressaten lediglich davon in Kenntnis setzen, welche Forderungen zu welchem Termin fällig sind. 2. Es handelt sich bei ihr lediglich um eine unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen, die nicht selbständig anfechtbar ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 05.10.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bzw. die Heranziehung zu deren Erstattung durch den Beklagten.