Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 05.10.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bzw. die Heranziehung zu deren Erstattung durch den Beklagten.
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