LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.06.2020
L 31 AS 585/20 B ER
Normen:
SGB II § 27 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 148 AS 1526/20

Darlehen für Regelbedarf und Kosten der UnterkunftPrüfung einer besonderen Härte

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen L 31 AS 585/20 B ER

DRsp Nr. 2020/9443

Darlehen für Regelbedarf und Kosten der Unterkunft Prüfung einer besonderen Härte

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2020 abgeändert. Dem Antragsteller wird vorläufig im Wege des einstweiligen Rechts-schutzes ein monatliches Darlehen in Höhe von 380 Euro ab 1. März 2020 bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht B, längstens bis 31. August 2020 gewährt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Normenkette:

SGB II § 27 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5;

Gründe: