LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.11.2012
L 5 AS 879/12 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 3047/12

Darlehen; Energieschulden; Haushaltsstrom; Heizstrom; Abschlagszahlungen; Nachforderung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.11.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 879/12 B ER

DRsp Nr. 2013/2385

Darlehen; Energieschulden; Haushaltsstrom; Heizstrom; Abschlagszahlungen; Nachforderung

1. Soweit eine Differenzierung zwischen Haushaltsstrom und Heizstrom nicht möglich ist, weil nur ein Stromzähler existiert, und dies dem Leistungsträger bereits seit längerer Zeit bekannt ist, obliegt es dem Leistungsträger, auf die Anschaffung eines zweiten Zählers hinzuwirken. 2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist zur Vermeidung einer Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage eine darlehensweise Übernahme von Stromschulden möglich, wenn der Leistungsträger wusste, dass der für die Beheizung des Eigenheims benötigte Strom weitaus höhere Kosten verursacht als durch die erhobenen Abschlagszahlungen gedeckt werden konnten, er untätig blieb und es nach mehreren Jahren (nach erstmaliger Ablesung der Zählerwerte) zu einer erheblichen Nachforderung kommt.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Oktober 2012 abgeändert.