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Der Kläger, der als Kieferorthopäde zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, wendet sich gegen Kürzungen seines Honorars für das Jahr 1993 aufgrund der gemäß § 85 Abs 4b ff Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) durchgeführten Degressionsberechnung.
Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) ist ausgeführt, die Degressionsregelungen des § 85 Abs 4b ff SGB V (idF des Gesundheitsstrukturgesetzes >
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