BSG - Beschluß vom 30.08.2001
B 6 KA 32/01 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 KA 57/00 - 15.03.2001,
SG Mainz, vom 02.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 Ka 72/98

Darlegungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 30.08.2001 - Aktenzeichen B 6 KA 32/01 B

DRsp Nr. 2002/2961

Darlegungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Anforderungen an die Darlegungspflicht, die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellt worden sind, sind nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger, der als Kieferorthopäde zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, wendet sich gegen Kürzungen seines Honorars für das Jahr 1993 aufgrund der gemäß § 85 Abs 4b ff Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) durchgeführten Degressionsberechnung.

Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) ist ausgeführt, die Degressionsregelungen des § 85 Abs 4b ff SGB V (idF des Gesundheitsstrukturgesetzes >GSG< vom 21. Dezember 1992, BGBl I S 2266) seien verfassungsgemäß. Wie das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt habe, seien sie mit Art 12 Grundgesetz (GG) vereinbar. Auch Art 3 Abs 1 GG und das Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit seien nicht verletzt. Die Umsetzungsvereinbarung vom 3. Dezember 1993, die die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Rheinland-Pfalz und die Verbände der Krankenkassen (KKn) abgeschlossen hätten, entspreche den Vorgaben des § 85 Abs 4b ff SGB V. Die auf dieser Grundlage durchgeführte Vergütungsminderung sei nicht zu beanstanden.