LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2004
10 Sa 46/04
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 § 9 Abs. 1 Satz 3 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 § 102 Abs. 3 § 102 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - Ca 3755/02 vom 16.09.2003,

Darlegungspflicht des Arbeitgebers bei Auflösungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 46/04

DRsp Nr. 2005/1541

Darlegungspflicht des Arbeitgebers bei Auflösungsantrag

1. An den Auflösungsantrag des Arbeitgebers sind strenge Anforderungen zu stellen.2. Als Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwarten lassen, kommen nur solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitgeber, die Wertung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seiner Leistungen oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen; es ist stets erforderlich, dass die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses in dem Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers ihren Grund hat.3. Durch eine bloße Bezugnahme auf die Kündigungsgründe genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast nicht; er muss vielmehr im Einzelnen vortragen, weshalb die Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 § 9 Abs. 1 Satz 3 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 § 102 Abs. 3 § 102 Abs. 5 ;

Tatbestand: