BSG - Beschluss vom 02.03.2015
B 13 R 413/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 98/12
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 1080/11

Darlegungspflicht bei einer GrundsatzrügeFehlender Hinweis auf Klärungsbedarf an höchstrichterlicher Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 02.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 413/14 B

DRsp Nr. 2015/4822

Darlegungspflicht bei einer Grundsatzrüge Fehlender Hinweis auf Klärungsbedarf an höchstrichterlicher Rechtsprechung

1. Um seiner Darlegungspflicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu genügen, muss ein Beschwerdeführer eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen. 2. Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage wird nicht aufgezeigt, wenn der Beschwerdevortrag keinerlei Ausführungen zum Klärungsbedarf an höchstrichterlicher Rechtsprechung enthält.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: