LAG Köln - Urteil vom 09.04.2013
11 Sa 1158/12
Normen:
AÜG § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4345/11

Darlegungslast im equal-pay-ProzessMaßgebliches Entgelt bei Fehlen von Vergleichsarbeitnehmern

LAG Köln, Urteil vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 1158/12

DRsp Nr. 2013/24043

Darlegungslast im equal-pay-Prozess Maßgebliches Entgelt bei Fehlen von Vergleichsarbeitnehmern

1. Stützt sich der Leiarbeitnehmer im equal-pay-Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen.2. Beruft sich der Leiharbeitnehmer auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.3. Hat der Entleiher im streitigen Zeitraum keine vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigt, ist das Entgelt maßgebend, was er nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen erhalten hätte, sofern der Entleiher ein tarifliches Entgeltschema anwendet und der Arbeitnehmer auf dieser Grundlage für die gleiche Arbeitsaufgabe eingestellt worden wäre.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.06.2012- 8 Ca 4345/11 d - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 13;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay für den Zeitraum Januar 2008 bis September 2011.