LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.04.2004
11 Sa 1362/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 § 1 Abs. 2 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1476/03

Darlegungslast des Arbeitgebers bei ordentlicher Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen und fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 1362/03

DRsp Nr. 2005/1542

Darlegungslast des Arbeitgebers bei ordentlicher Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen und fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG trägt der Arbeitgeber die Darlegungslast dafür, dass eine Kündigung durch den Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes bedingt ist, ohne dass eine andere Beschäftigung möglich oder zumutbar wäre; der Umfang der Darlegungslast ist davon abhängig, wie sich der Arbeitnehmer auf die Begründung der Kündigung einlässt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 § 1 Abs. 2 Satz 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.