Darlegungslast der Einzugsstelle bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.1997 - Aktenzeichen 22 U 257/96
DRsp Nr. 1998/2285
Darlegungslast der Einzugsstelle bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen
»1. Die Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge legt die vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hinreichend dar, wenn sie diese aufgrund der in den Beitragsnachweisen des Arbeitgebers aufgeführten Summen errechnet.2. Der Schadenersatzanspruch wegen vorenthaltener Arbeitnehmerbeiträge wird durch eine Erstattung gemäß § 141n AFG nicht ausgeschlossen.«