1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 27.03.2015 -
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.
Der beklagte Arbeitnehmer war in der Zeit vom 08.08.2012 bis zum 07.09.2012 als Informatikkaufmann gegen ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.800,00 € bei der klagenden Arbeitgeberin beschäftigt.
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