I.
Mit der am 16. Dezember 2004 zugestellten Klage verlangte der Kläger von den Beklagten Auskunft über die in ihrem Betrieb beschäftigt gewesenen gewerblichen Arbeitnehmer im Bezug auf den Zeitraum Juli 2004 bis September 2004 und, für den Fall nicht rechtszeitiger Auskunft, einen Entschädigungsbetrag von 5,700,00 Euro. Der Kläger stütze sich hierzu auf den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999. Im Termin vom 21. März 2005 erging zu Lasten der Beklagten ein Versäumnisurteil nach Maßgabe des Klageantrags. Hiergegen legten die Beklagten, nunmehr vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, am 17. Juni 2005 Einspruch ein. Vor Verhandlung des Einspruchs wurde die Klage am 05. Juli 2005 zurückgenommen.
Unter dem 1. August 2005 beantragten die Beklagtenvertreter Vergütungsfestsetzung gegen die Beklagten wie folgt:
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