LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.02.2020 10 Sa 180/19
Normen:
BGB § 286 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 204
NZA-RR 2020, 576
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 155/18
Darlegungslast beim Arbeitgeber für genommenen UrlaubSchlüssiges Verhalten als AnerkenntnisVerjährung von Urlaubsansprüchen nur bei tatsächlicher Möglichkeit einer Urlaubsinanspruchnahme
LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 180/19
DRsp Nr. 2020/6652
Darlegungslast beim Arbeitgeber für genommenen UrlaubSchlüssiges Verhalten als AnerkenntnisVerjährung von Urlaubsansprüchen nur bei tatsächlicher Möglichkeit einer Urlaubsinanspruchnahme
1. Kommt der Arbeitgeber den Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, die ihn bei einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG treffen, so tritt der am 31. Dezember des Urlaubsjahres nicht verfallene Urlaub zu dem Urlaubsanspruch hinzu, der am 1. Januar des Folgejahres entsteht. Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3BUrlG (BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 15 ff., juris).2. Kommt der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten auch in den Folgejahren nicht nach, kann er die Erfüllung des über die Jahre kumulierten Urlaubsanspruchs nicht unter Berufung auf den Eintritt der Verjährung nach § 214 Abs. 1BGB verweigern.
Tenor
I. II. III.
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