LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2004
10 Sa 2028/03
Normen:
BGB § 133 § 138 § 157 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 421 § 422 § 423 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1266/03

Darlegungslast bei Überstundenvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 2028/03

DRsp Nr. 2005/1540

Darlegungslast bei Überstundenvergütung

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig waren; dies muss der Arbeitnehmer im Prozess eindeutig vortragen.

Normenkette:

BGB § 133 § 138 § 157 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 421 § 422 § 423 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung von Überstunden.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 03.06.2002 als Kraftfahrer beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 4 Vergütung

Die monatliche Bruttovergütung beträgt 2.050,- ± zusätzlich den entsprechenden Spesen. Ein etwa über den tariflichen Lohn hinausgehender Betrag ist eine freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung.

Bei Monatslohn ist mit diesem die geleistete Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge abgegolten. Gleichermaßen abgegolten ist damit eventuelle betriebsübliche Sonn- und Feiertagsarbeit und deren Zuschläge.

...

§ 6 Arbeitszeit/Überstunden