Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung von Überstunden.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 03.06.2002 als Kraftfahrer beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:
§ 4 Vergütung
Die monatliche Bruttovergütung beträgt 2.050,- ± zusätzlich den entsprechenden Spesen. Ein etwa über den tariflichen Lohn hinausgehender Betrag ist eine freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung.
Bei Monatslohn ist mit diesem die geleistete Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge abgegolten. Gleichermaßen abgegolten ist damit eventuelle betriebsübliche Sonn- und Feiertagsarbeit und deren Zuschläge.
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§ 6 Arbeitszeit/Überstunden
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