Der Kläger war im von der Beklagten betriebenen Abbruchunternehmen in der Zeit von 1994 bis einschließlich August 2003 als Arbeitnehmer zu einem monatlichen Bruttolohn von 180,00 EUR bei geringfügiger Beschäftigung tätig. Mit der Klage verfolgt er die Zahlung der Lohnansprüche für Mai bis August 2003. Dabei streiten die Parteien im Wesentlichen um die Frage, ob diese Lohnansprüche erfüllt sind. Ausweislich eines von ihm vorgelegten Kontoauszuges zahlte die Beklagte am 26.05.2003 an die Lebensgefährtin des Klägers Frau A. 180,00 EUR. Als Zahlungsbestimmung ist angegeben "Lohn April D.". Ausweislich eines weiteren Kontoauszuges vom 09.07.2003 zahlte der Beklagte an Frau A. wiederum 180,00 EUR. In dem Kontoauszug ist als Zahlungsbestimmung auf dem von der Bank erstellten Ausdruck wiederum "Lohn April D." angegeben, handschriftlich ist der April durchgestrichen und Mai eingesetzt. Die Ergänzung erfolgte durch die Ehefrau des Beklagten Frau Sonja B..
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