LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.04.2004
9 Sa 2014/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1713/03

Darlegungslast bei betriebsbedingter Kündung aufgrund Schließung eines mit nur einem Arbeitnehmer besetzten Betriebsteils

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 2014/03

DRsp Nr. 2004/12600

Darlegungslast bei betriebsbedingter Kündung aufgrund Schließung eines mit nur einem Arbeitnehmer besetzten Betriebsteils

Hat der Arbeitgeber die Schließung eines Betriebsteils beschlossen und ist der Gekündigte der einzige Arbeitnehmer, der in diesem Bereich tätig war, ist die Entscheidung, den Bereich zu schließen, identisch mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis des Klägers zu kündigen; in einem solchen Fall hat der Arbeitgeber jene Umstände im Einzelnen vorzutragen, welche die behauptete Unternehmerentscheidung hinsichtlich Dauer und organisatorischer Durchführbarkeit verdeutlichen können.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, der Prozessgeschichte und des erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.07.2003 (dort S. 3 bis 6 = Bl. 63 bis 66 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.04.2003 nicht aufgelöst werden wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.