Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.11.1999 als Autokran -/Kraftfahrer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
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