LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2004
5 Sa 1396/03
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 490/03

Darlegungslast bei betriebsbedingter Kündigung - Verzeihung verhaltensbedingter Kündigungsgründe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 1396/03

DRsp Nr. 2004/7077

Darlegungslast bei betriebsbedingter Kündigung - Verzeihung verhaltensbedingter Kündigungsgründe

1. Ist die Unternehmerentscheidung zur Reduzierung des Personalbestandes nahezu identisch mit dem Kündigungsentschluss, ist der Arbeitgeber gehalten, die von ihm behauptete Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, damit das Gericht überhaupt prüfen kann, ob sie nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist2. Der Arbeitgeber kann die Kündigung nicht auf Tatsachen stützen, wenn er dem Arbeitnehmer das betreffende Verhalten verziehen hat; Verzeihung ist jede ausdrückliche oder konkludente Erklärung, aus der sich ergibt, dass der Arbeitgeber auf bestimmte Tatsachen eine Kündigung nicht stützen will.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2003 (Bl. 7 d.A.) aufgelöst worden ist.