LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.01.2004
8 Sa 1003/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2 ; KSchG § 13 Abs. 1 ; BGB § 140 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 4 Ca 4194/02 KO - 07.05.2003,

Darlegungslast bei außerordentlicher Kündigung wegen Veräußerung von Firmenprodukten an Privatpersonen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 1003/03

DRsp Nr. 2004/7121

Darlegungslast bei außerordentlicher Kündigung wegen Veräußerung von Firmenprodukten an Privatpersonen

1. Der Kündigende ist darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände, die als wichtiger Grund geeignet sein können; die tatsächlichen Voraussetzungen der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung sind von ihm zu beweisen.2. Auch im Vertrauensbereich ist eine Abmahnung erforderlich, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwarten werden kann.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2 ; KSchG § 13 Abs. 1 ; BGB § 140 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Der Kläger, der verheiratet und drei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, wurde von der Beklagten, einem internationalen Großhandel für Satellitentechnik, seit 11.09.2000 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Seine Vergütung belief sich 2.500, EUR brutto.