LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2004
5 Sa 913/03
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 670 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3016/02

Darlegungslast bei Aufwendungsersatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 913/03

DRsp Nr. 2004/7120

Darlegungslast bei Aufwendungsersatz

1. Im Rahmen des § 670 BGB hat der Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und im Falle des substantiierten Bestreitens durch den Arbeitgeber auch zu beweisen; soweit die Aufwendungen nicht ohnehin durch eine Pauschale abgegolten sind, hat der Arbeitnehmer die Notwendigkeit und Höhe der einzelnen Auslagen (Aufwendungen), deren Erstattung er begehrt, schlüssig darzulegen, und zwar Aufwendung für Aufwendung.2. Der Umfang der Darlegungslast der darlegungs- und beweispflichtigen Partei kann sich auch nach der Einlassung des Gegners richten; werden die zum Zwecke der Anspruchsbegründung gemachten Ausführungen hinreichend substantiiert bestritten, hat der Anspruchsteller jedenfalls im Hinblick auf die diesbezüglichen Einlassungen der Gegenseite sein anspruchsbegründendes Vorbringen noch weiter in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zu zergliedern.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 670 ;

Tatbestand: