BSG - Beschluss vom 03.06.2015
B 12 KR 4/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 182/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 714/12

Darlegungsanforderungen einer GrundsatzrügeUnspezifizierte Bezugnahme auf einen Schriftsatz aus der Vorinstanz

BSG, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 4/14 B

DRsp Nr. 2015/11922

Darlegungsanforderungen einer Grundsatzrüge Unspezifizierte Bezugnahme auf einen Schriftsatz aus der Vorinstanz

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Eine unspezifizierte Bezugnahme auf einen Schriftsatz aus der Vorinstanz genügt den Darlegungsanforderungen einer Grundsatzrüge von vornherein nicht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin Beiträge auf Leistungen einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung zahlen muss.