BSG - Beschluss vom 28.07.2015
B 14 AS 70/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2035/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 4045/13

Darlegungsanforderungen einer GrundsatzrügeKlärungsbedürftigkeit einer RechtsfrageKlärung einer Rechtsfrage wegen ihrer Breitenwirkung

BSG, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 70/15 B

DRsp Nr. 2015/15073

Darlegungsanforderungen einer Grundsatzrüge Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Klärung einer Rechtsfrage wegen ihrer Breitenwirkung

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Zur Klärungsbedürftigkeit genügt nicht der Hinweis in der Beschwerdebegründung, dass bislang kein höchstgerichtliches Urteil vorliege und Zweifel bestünden; es kommt vielmehr darauf an, dass die Klärung der Rechtsfrage wegen ihrer Breitenwirkung im allgemeinen Interesse erforderlich ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 - L 19 AS 2035/14 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Susanne Sandten, Bonn, beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).