OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.10.2015
12 A 662/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 879/14

Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; Erwartung einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf der Grundlage ärztlicher Befunde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 12 A 662/15

DRsp Nr. 2018/2826

Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; Erwartung einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf der Grundlage ärztlicher Befunde

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Es fehlt bereits an der hinreichenden Bezeichnung eines Zulassungsgrundes i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VwGO, aus dem die Berufung zugelassen werden soll. Mit Blick auf die den Rechtsmittelführer treffende Darlegungsobliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und die vom Gericht zu wahrende Neutralität ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, ein im Stil einer Berufungsbegründung gehaltenes Vorbringen im Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers dahingehend zu untersuchen, ob und ggfs. inwieweit das einzelne Vorbringen einem oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO zugeordnet und damit die Darlegungsobliegenheit erfüllt werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2012 - 12 A 2994/11 -, [...].