Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz vom 26.06.2013, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung und Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 20.02.2011 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom selben Tage als Kraftfahrer in einer Sechs-Tage-Woche beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Klägers mit dem 19.05.2012.
Im formularmäßigen Arbeitsvertrag der Parteien ist, soweit vorliegend von Belang, eine Regelung folgenden Inhalts vorgesehen:
"§ 1 Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses/Tätigkeit[...]Der Arbeitnehmer kann als Kraftfahrer für alle vom Arbeitgeber betriebenen Verkehre und Fahrzeuge im Nah- und Fernverkehr eingesetzt werden. Fährt der Arbeitnehmer Luftfrachtersatzverkehr so wird er ca. 3 Wochen am Stück eingesetzt und hat danach 6 Tage frei. Oder es werden 13 Tage gefahren mit einer 24 stündigen Pause und dann 3,5 Tage frei. Bei einem anderen Auftraggeber können sich diese Zeiten ändern.
Der Arbeitnehmer erhält 26 Werktage Urlaub. [...]
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