Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 28.3.2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten anlässlich einer Zahlungsklage über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Kläger war seit 1. Oktober 2010 bei dem Hotel L in dem Arbeitsbereich Rezeption und Service bei einer Fünf Tage Woche und einem zeitlichen Umfang der Tätigkeit zwischen 11:00 Uhr 21:00 Uhr beschäftigt. Der Tätigkeit lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 26. September 2010 (Bl. 39-41 der Akten) zu Grunde. Der Kläger war zur Sozialversicherung angemeldet; Lohnsteuer wurde für seine Tätigkeit abgeführt. Ab dem 1. Mai 2011 verpachtete die damalige Betriebsinhaberin den Hotel- und Gaststättenbetrieb an die Beklagte. Der Kläger blieb in dem Betrieb tätig.
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