I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch Teilurteil über den im Wege einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch des Klägers entschieden. Es hat den Auskunftsanspruch gemäß §
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