ArbG Paderborn, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 223/12
Darlegungs- und Beweislast für behauptete Arbeitsleistung bei Arbeit auf AbrufDarlegungs- und Beweislast bei Arbeit auf AbrufVergangenheitsbezogene Betrachtung bei Arbeit auf AbrufArbeit auf Abruf und Annahmeverzug
LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 14 Sa 939/12
DRsp Nr. 2014/16412
Darlegungs- und Beweislast für behauptete Arbeitsleistung bei Arbeit auf AbrufDarlegungs- und Beweislast bei Arbeit auf AbrufVergangenheitsbezogene Betrachtung bei Arbeit auf AbrufArbeit auf Abruf und Annahmeverzug
1. Der Arbeitnehmer, der zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, dass er tatsächlich die von ihm behauptete Arbeitsleistung erbracht hat. Dies gilt entsprechend, soweit es für die Berechnung der Vergütungshöhe bei Tatbeständen, die eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regeln, auf die tatsächliche Arbeitsleistung ankommt.2. Im Falle der Beschäftigung eines Kraftfahrers unter Vereinbarung von Arbeit auf Abruf im Sinne des § 12TzBfG genügt für die Darlegung der tatsächlichen Arbeitsleistung die Angabe, welche konkret bezeichneten Touren der Arbeitnehmer von wann bis wann an den einzelnen Tagen gefahren hat.
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