LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.10.2016
3 Sa 184/16
Normen:
BGB § 670; BGB § 780; BGB § 781;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 974/15

Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung angeblich überzahlter Spesen durch den Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 184/16

DRsp Nr. 2017/14708

Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung angeblich überzahlter Spesen durch den Arbeitgeber

Hat der Arbeitgeber eine Spesenabrechnung des Arbeitnehmers frei gegeben, so kann hierin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder ein Tatsachenanerkenntnis gesehen werden, das zu einer Beweislastumkehr führen kann. Zumindest kann es bei der richterlichen Beweiswürdigung ein Indiz für die Richtigkeit der Abrechnung darstellen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.02.2016, Az.: 1 Ca 974/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 670; BGB § 780; BGB § 781;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger von ihm verauslagte Spesen zu zahlen.

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Er hat sich im Verfahren 1 Ca 550/14 vor dem Arbeitsgericht Mainz gegen mehrere durch die Beklagte ausgesprochene Kündigungen gewendet und zudem klageerweiternd verschiedene Zahlungsansprüche geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit rechtskräftigem Urteil vom 20.04.2015 - 1 Ca 550/14 - insoweit entschieden:

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