OLG Hamm - Urteil vom 16.05.2014
26 U 178/12
Normen:
§§ 823, 280, 249 BGB; § 116 SGB X;
Fundstellen:
MDR 2014, 13
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 435/09

Darlegungs- und Beweislast bei ärztlichen Behandlungsfehlern in der Geburt

OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2014 - Aktenzeichen 26 U 178/12

DRsp Nr. 2014/9888

Darlegungs- und Beweislast bei ärztlichen Behandlungsfehlern in der Geburt

Mehrere einfache Behandlungsfehler können in ihrer Gesamtheit als grob fehlerhaft erscheinen. Wird auf eine gebotene Mikoblutuntersuchung des Kindes verzichtet, ist die Entbindung des Kindes schnellstmöglichst zu veranlassen. Wird bei pathologischen CTG-Werten die Geburt verzögert, kann dies als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. September 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger diejenigen leistungsrechtlichen Aufwendungen zu ersetzen, die ihm dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass in der Klinik der Beklagten zu 1) das Kind M X am ##.##.#### später als 18:20 Uhr geboren wurde. Die weitergehende Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) wird abgewiesen.

Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage wird vollständig abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in beiden Instanzen.

Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten beider Instanzen werden dem Kläger zu 2/3 und den Beklagten zu 1) und 3) zu 1/3 auferlegt.