BSG - Beschluss vom 17.02.2015
B 13 R 27/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1974/12
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 4488/11

Darlegungen zur Klärungsfähigkeit einer RechtsfrageWiedergabe von Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts

BSG, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 27/14 B

DRsp Nr. 2015/4602

Darlegungen zur Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Wiedergabe von Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts

1. Nicht ausreichend sind Darlegungen zur Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage in einem Rechtsstreit, wenn lediglich ausgeführt wird, bei Bejahung der genannten Rechtsfrage müsse auf der Grundlage der Tatsachenfeststellung des LSG die Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. 2. Erforderlich wäre weiter, die maßgeblichen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts wiederzugeben.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. November 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 13.11.2013 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010 verneint.