Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. November 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 13.11.2013 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Monate Dezember 2009 bis Februar 2010 verneint.
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