BSG - Beschluss vom 09.02.2015
B 11 AL 79/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 29 AL 317/11
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 198 AL 3830/09

Darlegung von Tatsachen für einen VerfahrensmangelKausalität eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 79/14 B

DRsp Nr. 2015/4083

Darlegung von Tatsachen für einen Verfahrensmangel Kausalität eines Verfahrensmangels

1. Soweit das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt werden soll, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger erhebt Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 9.10.2014 und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensfehler geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne.

II