Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger erhebt Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 9.10.2014 und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensfehler geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne.
II
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