BSG - Beschluss vom 26.01.2015
B 12 KR 61/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 120/12
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 973/10

Darlegung verfassungsrechtlicher BedenkenBezeichnung einer abstrakten Rechtsfrage als unverzichtbare Zulässigkeitsvoraussetzung

BSG, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 61/14 B

DRsp Nr. 2015/2751

Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken Bezeichnung einer abstrakten Rechtsfrage als unverzichtbare Zulässigkeitsvoraussetzung

1. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. 2. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 3. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbare Zulässigkeitsvoraussetzung, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: