OLG Hamm - Urteil vom 19.03.2018
3 U 63/15
Normen:
BGB § 280; BGB § 823; BGB § 253;
Fundstellen:
MDR 2018, 1120
VersR 2019, 34
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 111 O 165/11

Darlegung-und Beweislast hinsichtlich einer Schädigung des ungeborenen Kindes aufgrund verzögerter Reaktion des behandelnden Gynäkologen auf ein silentes CTG

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 3 U 63/15

DRsp Nr. 2018/5787

Darlegung-und Beweislast hinsichtlich einer Schädigung des ungeborenen Kindes aufgrund verzögerter Reaktion des behandelnden Gynäkologen auf ein silentes CTG

Zu der Frage, wie ein niedergelassener Gynäkologe die Auswertung eines routinemäßig geschriebenen CTG einer Schwangeren organisieren muss und wie auf ein silentes CTG mit einem im Doppler-Ultraschall erkennbaren Reverse Flow in der Nabelschnurarterie zu reagieren ist sowie zu den Folgen einer grob fehlerhaften gynäkologischen Behandlung in einer solchen Situation. (Redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts)

1. Auch wenn eine Untersuchung einer schwangeren Patientin nach den Mutterschaftsrichtlinien nicht geboten war, so ist der Arzt doch gehalten, aus den dabei erhobenen Befunden die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen. Zeigt sich im Rahmen dieser Untersuchung ein pathologischer Befund, so muss er hierauf ebenso schnell wie bei einer nach den Mutterschaftsrichtlinien gebotenen Untersuchung reagieren.